Am Anfang steht der Vermittlungsprozess zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Am Ende entscheiden im Leistungsfall oftmals erst die Gerichte, weil viel Gesagtes und Geschriebenes unverbindlich, unklar oder interpretationsfähig war.
Zwei Vorsitzende Richter der Versicherungskammer des Landgerichts Berlin kommentieren an Hand von ausgewählten Fällen relevante Gerichtsurteile zur Vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung und zur Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die Teilnahme für:
Vermittler:
Unverzichtbar für Ihren qualifizierten und haftungssicheren Vermittlungsprozess
Versicherer:
Verbindlichkeit und echte Sicherheit für Ihre Versicherten
Rechtsanwälte:
Mehr Kompetenz für Ihre Mandanten
Erst im Gerichturteil zeigt sich, worauf es in Beratung, Prospektaussagen, Antrag, Leistungsprüfung oder gar einer anwaltlichen Vertretung der Versicherten wirklich ankommt. Ein Bauchgefühl reicht nie.

Zwei große Themenblöcke, live kommentiert von zwei Vorsitzenden Richtern, mit klarer Einordnung für Ihre tägliche Praxis.
Viele spätere Auseinandersetzungen in der BU und der PKV nehmen ihren Anfang lange vor dem Leistungsfall: bei den Gesundheitsfragen, im Antrag, in der Dokumentation. In diesem Themenblock geht es von der Auslegung der Gesundheitsfragen über Anzeigeobliegenheiten und Anfechtung bis hin zu Fragen der Zurechnung und der Beweislast.
Wie weit darf eine Gesundheitsfrage ausgelegt werden? Wo endet die Kenntnis des Kunden, und wer trägt im Streitfall die Beweislast? Genau hier beginnen die meisten späteren Auseinandersetzungen.
Es gibt Konstellationen, in denen der Kunde etwas offenlegen muss, wonach niemand gefragt hat. Wann das gilt und wann nicht, entscheidet über die Wirksamkeit des Vertrags.
Darf ein Versicherer Gründe nachreichen, die im ersten Anfechtungsschreiben noch nicht standen? Die Gerichte ziehen hier eine Grenze, die viele nicht kennen.
Wann wird das Wissen oder das Verhalten des Maklers dem Kunden zugerechnet? Und ab wann steht Arglist im Raum? Ein Feld mit unmittelbarer Haftungsrelevanz.
Nicht jede unterlassene Angabe führt zur Leistungsfreiheit. Es kommt darauf an, ob sie gefahrerheblich war und ob sie mit dem Versicherungsfall zusammenhängt.
Die Vorverlegung des Verjährungsbeginns nach § 242 BGB bei unterlassener Mitwirkung – und warum ein vertraglicher Anfechtungsausschluss unwirksam sein kann.
Wer muss was beweisen, wenn der Versicherer die Anfechtung erklärt hat? Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast entscheidet in der Praxis häufig über den Ausgang des Falls.
Im Leistungsfall zeigt sich, wie tragfähig die fachliche Einordnung wirklich war. Dieser Themenblock spannt den Bogen von der Frage nach der Ursache über Anerkenntnis und Verweisung bis hin zur Nachprüfung und den Mitwirkungspflichten des Versicherten.
Genügt eine mittelbare Ursache, oder muss die Krankheit unmittelbar zur Berufsunfähigkeit geführt haben? An diesem Wort hängt die Leistung.
Auf welchen Zeitpunkt kommt es an, wenn geprüft wird, ob Berufsunfähigkeit vorliegt? Die Antwort verschiebt ganze Fälle.
Welche Anforderungen muss ein befristetes Anerkenntnis erfüllen, damit es trägt? Und wann fehlt ihm die sachliche Grundlage?
Wann darf ein Versicherer die Leistung einstellen, weil sich der Zustand gebessert hat? Und was bedeutet die „spiegelbildliche“ Berufsunfähigkeit?
Welche Anforderungen gelten bei der konkreten Verweisung? Ein Verfahren, das formal falsch läuft, hält vor Gericht nicht.
Was passiert, wenn der Versicherte im Nachprüfungsverfahren nicht mitwirkt? Und welche Rechtsfolgenregelungen sind dabei unwirksam?
Nach diesem Tag haben Sie einen guten Überblick, worauf es in Anzeigepflicht und Leistungsfall wirklich ankommt und warum ein Urteil oft an einem einzigen Wort hängt.
Sie sehen die Konstellationen, aus denen Jahre später ein Streitfall wird, bevor sie entstehen.
Nicht, wie ein Versicherer entscheidet, sondern wie ein Gericht entscheidet. Das ist der Maßstab, an dem am Ende alles gemessen wird.
Die Stellen in Antrag und Bedingungen, an denen der Ball im Ernstfall beim Versicherer liegt.
Sie wissen, worauf es bei Gesundheitsangaben und Dokumentation ankommt – und können es im Kundengespräch sauber begründen.
Zwei Vorsitzende Richter beantworten Ihre Fragen aus der Praxis. Diese Gelegenheit gibt es sonst nirgends.
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Für Versicherungsmakler, Vermittler und Fachverantwortliche bei Versicherern mit Schwerpunkt BU oder PKV sowie für Rechtsanwälte im Versicherungsrecht. Vorwissen ist hilfreich, aber keine Voraussetzung. Auch wer neu tiefer einsteigt, kommt mit; wer erfahren ist, findet in den Details trotzdem Neues.
Am Dienstag, 15. September 2026, von 09:00 bis 17:30 Uhr im Hilton Gravenbruch, Neu-Isenburg bei Frankfurt.
Zwei Schwerpunkte: die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung und die Berufsunfähigkeit im Leistungsfall. Die Anzeigepflicht ist auch für die PKV und das Krankentagegeld unmittelbar relevant.
Dr. Sven Marlow und Udo Spuhl, beide Vorsitzende Richter der Versicherungskammer des Landgerichts Berlin. Sie moderieren und kommentieren den gesamten Tag.
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